Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 92b

§ 92b – Integrierte Versorgung

(1) Die Pflegekassen können mit zugelassenen Pflegeeinrichtungen und den weiteren Vertragspartnern nach § 140a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Verträge zur integrierten Versorgung schließen oder derartigen Verträgen mit Zustimmung der Vertragspartner beitreten. (2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist das Nähere über Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen der integrierten Versorgung sowie deren Vergütung zu regeln. Diese Verträge können von den Vorschriften der §§ 75, 85 und 89 abweichende Regelungen treffen, wenn sie dem Sinn und der Eigenart der integrierten Versorgung entsprechen, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch die Pflegeeinrichtungen verbessern oder aus sonstigen Gründen zur Durchführung der integrierten Versorgung erforderlich sind. In den Pflegevergütungen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen. Soweit Pflegeeinrichtungen durch die integrierte Versorgung Mehraufwendungen für Pflegeleistungen entstehen, vereinbaren die Beteiligten leistungsgerechte Zuschläge zu den Pflegevergütungen (§§ 85 und 89). § 140a Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Fünften Buches gilt für Leistungsansprüche der Pflegeversicherten gegenüber ihrer Pflegekasse entsprechend. (3) § 140a Absatz 4 des Fünften Buches gilt für die Teilnahme der Pflegeversicherten an den integrierten Versorgungsformen entsprechend.

Kurz erklärt

  • Pflegekassen können Verträge zur integrierten Versorgung mit Pflegeeinrichtungen und anderen Partnern abschließen oder diesen beitreten.
  • In diesen Verträgen werden Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der Leistungen der integrierten Versorgung festgelegt.
  • Abweichende Regelungen von bestimmten Vorschriften sind möglich, wenn sie die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung verbessern.
  • Nicht alle Kosten dürfen in den Pflegevergütungen berücksichtigt werden, nur solche, die zur sozialen Pflegeversicherung gehören.
  • Pflegeeinrichtungen können Zuschläge zu den Vergütungen vereinbaren, wenn durch die integrierte Versorgung zusätzliche Kosten entstehen.